Wenn einem Arbeitnehmer eine sogenannte Verdachtskündigung ausgesprochen werden soll (etwa wegen Arbeitszeitbetruges), muss dem eine ordentliche Anhörung vorausgehen.
Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, ist es zu einer Einladung zu der Anhörung zwingend notwendig, dass dem Arbeitnehmer das Thema des Gesprächs mitgeteilt wird und er die Gelegenheit hat, zum Gespräch eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Anderenfalls sei keine ordnungsgemäße Anhörung vorgenommen worden - ein Umstand, der regelmäßig zur Unwirksamkeit der Verdachtskündigung führt.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 30.03.2012
10 Sa 2272/11
NZA-RR 2012, 353
RDV 2012, 203
Artikel
25.02.2013