Die Klägerin ist Inhaberin eines Unternehmens für Hard- und Software. In den Jahren 2006 und 2007 mahnte sie wiederholt Mitbewerber wegen der Verwendung fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab. Die Abmahnschreiben ließ die Klägerin der jeweiligen Gegenpartei durch ihren Anwalt zugehen. Die Adressaten der Abmahnschreiben erstatteten den von dem Rechtsanwalt geforderten Aufwendungsersatz. Der Rechtsanwalt stellte seine Leistungen seiner Mandantin in Rechnung. Die Klägerin zahlte nicht die vollen Rechnungsbeträge, sondern lediglich die auf die Leistungen des Anwalts entfallende Umsatzsteuer. Der Rechtsanwalt verrechnete seinen Netto-Vergütungsanspruch mit den Zahlungen der abgemahnten Wettbewerber. Die Klägerin machte hinsichtlich der Umsatzsteuerzahlung den...
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03.08.2014