Auch wenn es unter Umständen möglich gewesen wäre, einen mittlerweile bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss einer Eigentümergemeinschaft erfolgreich anzufechten, kann ein bei der Abstimmung unterlegener Eigentümer den Vollzug durch den eingesetzten Verwalter nicht mit der Begründung verhindern, dass der Beschluss falsch sei und nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche.
Urteil des BGH vom 03.02.2012
V ZR 83/11
WM 2012, 399
RdW 2012, 751