Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 23.01.2013 unter dem Az. I-2 W 33/12 entschieden, dass ein Auskunftsschuldner sich nicht immer auf die Behauptung fehlender Informationen zurückziehen kann. Denn die nötigen Informationen habe er sich zur Not von Dritten zu beschaffen.Damit verwarf das Gericht die Beschwerde der Schuldnerin gegen einen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf, mit dem gegen sie ein Zwangsgeld verhängt wurde.Der Auskunftsanspruch sei erfüllt, wenn ein Schuldner über seine Nutzungshandlungen Auskunft erteilt habe. Unter Umständen könne der Schuldner einwenden, dass er die Informationen aus tatsächlichen Gründen nicht erteilen könne.Der Unmöglichkeitseinwand bleibe in diesem Fall ohne Erfolg. Zwar sei der Einwand der...
Artikel
12.03.2015