Mit Urteil vom 14.06.2018, Az. 29 U 732/18 entschied das Oberlandesgericht München, dass Vodafone für die urheberrechtliche Verletzung der Nutzungsrechte durch das Streaming des Films „Fack Ju Göhte 3“ auf der Internetseite „KINOX.TO“ als Störer in Anspruch genommen werden kann. Ein Vorgehen gegen die Betreiber der Webseite sowie gegen den Host-Provider sei nämlich nicht erfolgsversprechend, sodass dem Access-Provider Vodafone eine Haftung zumutbar ist.Streaming von „Fack Ju Göhte 3“ auf KINOX.TOGegenstand des Rechtsstreit ist das illegale Streaming des Films „Fack Ju Göhte 3“ auf KINOX.TO. Dieser lief vom 26.10.2017 bis zum 03.12.2017 in den deutschen Kinos. Zudem war er ab dem 07.11.2017 auf dem Internetauftritt von KINOX.TO durchgehend verfügbar. Das Angebot...
Artikel
12.11.2018