Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
04.08.2013

Vodafone darf Kunden nicht mehr mit SCHUFA-Eintrag drohen

Der Telekommunikationskonzern Vodafone darf seinen Kunden künftig nicht mehr mit einem negativen SCHUFA-Eintrag drohen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt im Rahmen einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden. Dem Rechtstreit lag der nicht untypische Sachverhalt zugrunde, dass Kunden, die eine Reklamation ihrer Telefonrechnung zum Ausdruck brachten und eine Begleichung der Zahlung ablehnten, von Vodafone die Mitteilung erhielten, dass das Unternehmen zu einer Übermittlung von Zahlungsrückständen an die SCHUFA verpflichtet sei. Laut Urteilsbegründung erhielten die Betroffenen ein Schreiben, in dem es u.a. hieß: „Die Vodafone D2 GmbH ist verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten erheblich behindern.“

Tatsächlich führen negative SCHUFA-Eintrags in der Praxis häufig dazu, dass Kauf-, Miet- oder Kreditverträge verweigert werden.

Unzulässiger Druck auf Verbraucher

Aus Sicht der Düsseldorfer Richter eignet sich eine solche Drohung des Unternehmens dazu, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Hierin liege eine erhebliche Beeinträchtigung in der Entscheidungsfreiheit des Kunden. Bei diesem werde der Eindruck erweckt, dass er zwangsläufig von einer Datenübermittlung an die SCHUFA auszugehen habe.

Aufgrund dieser Drucksituation komme es in einer Vielzahl von Fällen dazu, dass Vodafon-Kunden, obwohl sie die erhaltene Rechnung wegen Mängeln zunächst nicht bezahlen wollten, doch zum Zahlungsausgleich bringen würden. Es handele sich dabei um eine aus Verbraucherschutzgründen inakzeptable Situation.

Keine gesetzliche Rechtfertigung für die Drohung 

Die Drohung des Konzern ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c. Bundesdatenschutzgesetz gedeckt, wonach ein Unternehmen verpflichtet ist, die betroffenen Kunden vorab über eine bevorstehende Übermittlung der Daten an die SCHUFA zu informieren. Eine solche grundsätzlich zulässige Datenübermittlung setzt nämlich voraus, dass der Betroffene eine bestehende Forderung nicht bestritten hat. Die Verpflichtung des Unternehmens, der SCHUFA offene Forderungen mitzuteilen, ist folglich nur dann korrekt und von der Hinweispflicht gedeckt, wenn diese Voraussetzung deutlicht gemacht wird. Durch das Fehlen eines entsprechenden Hinweises – wie bei Vodafon – wird dagegen der unzutreffende Eindruck erweckt, die Mitteilung erfolge im Falle der Nichtzahlung zwangsläufig beziehungsweise liege allein im Ermessen des Unternehmens. Aber genau das hat der Gesetzgeber nicht bezweckt.

Rechtsirrige Ansicht von Vodafon

Vodafon selber vertrat im Verfahren die Auffassung, dass die vom Gesetzgeber gebrachte Formulierung, eine Übermittlung der Kundendaten an die SCHUFA sei möglich, wenn „der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat“, der eigenen Firmenformulierung „unbestrittene Forderung“ entspreche. 

Tatsächlich genügt nach Auffassung des Gerichts die Verwendung des Adjektivs „unbestrittene“ jedoch nicht, um dem juristischen Laien zu verdeutlichen, dass es allein an ihm liegt, durch ein einfaches Bestreiten der Forderung den angedrohten SCHUFA-Eintrag zumindest vorläufig abzuwenden. 

Der Kunde muss also nicht wissen, wann eine Forderung juristisch als „unbestritten“ gilt. Vielmehr kann dieser Begriff von einem Nichtfachmann auch dahingehend verstanden werden, die Berechtigung der Forderung sei aus Kundensicht nicht bestreitbar oder die Forderung sei von einer wie auch immer gearteten Aufsichtsbehörde nicht beanstandet worden. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013, Az. I - 20 U 102/12