Das Landgericht (LG) in Detmold hat mit seinem Urteil vom 08.07.2015 unter dem Az. 10 S 52/15 entschieden, dass die Installation einer Videokamera, die nicht nur das eigene Grundstück überwacht, in das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn eingreift.Damit wurde die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Amtsgericht Lemgo) mit der Auflage zurückgewiesen, dass der Beklagte es unterlässt, an seinem Haus Kameras aufzustellen, die auch das Grundstück der Klägerin erfassen. Die Kosten trägt der Beklagte. Die Berufung führte nur zu einer Korrektur des Urteilstenors.Zu Recht habe das Amtsgericht nach den §§ 1004 und 823 BGB den Beklagten dazu verurteilt, die Videokameras zu entfernen und auch künftig keine mehr zu installieren, wenn damit das klägerische Grundstück...
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27.07.2015