Urheber können auf die Anerkennung ihrer Urheberschaft nicht endgültig verzichten. Sie können aber zustimmen, dass ihr Name nicht genannt wird. Dies bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass sie allgemein auf ihr Recht benannt zu werden oder auf jegliche Nutzung verzichten können.Ein Synchronsprecher hatte eine Film-Hauptfigur synchronisiert. Bei Vertragsschluss hatte er sich mit den Allgemeinen Produktionsbedingungen der Verleih- und Vertriebsfirma einverstanden erklärt. Hiernach durfte er, aber musste er nicht zu Filmbeginn bzw. Filmende oder in Ankündigungen benannt werden.Die Vertragsklausel zur Einwilligung des Sprach-Schauspielers mit der Zusatzvereinbarung über die Einräumung von Rechten wurde gestrichen.Nach Feststellung, dass sein Urhebername im Filmvor- oder Film-Nachspann...
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07.03.2015