Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
29.04.2013

Verzögerte Betriebskostenabrechnung führt nicht zu Anspruch auf Verzugszinsen

 

Verzögert sich die Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter, entsteht einem gewerblichen Mieter dadurch nicht automatisch ein Anspruch auf Verzugszinsen. Ist dem Mieter aus den monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ein Guthaben entstanden, hat er jedoch keinen Anspruch auf Verzugszinsen, wenn der Vermieter mit der Abrechnung in Verzug kommt. Erst mit dem Vorliegen der endgültigen Abrechnung und einer durch den Mieter ausgesprochenen Mahnung beginnt der Zeitraum, für den Verzugszinsen geltend gemacht werden können.

Urteil des BGH vom 05.12.2012

XII ZR 44/11

MM 2013, Nr. 3, 29