Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 26.08.2015 unter dem Az. 17 U 202/14 entschieden, dass ein im Rahmen eines Darlehensvertrages vereinbartes Widerrufsrecht, das auf Grund einer falschen Widerrufsbelehrung bezüglich des Fristbeginns unbefristet ist, dann verwirkt ist, wenn die Ausübung dieses Rechts eine “illoyal verspätete Inanspruchnahme” darstellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es einen Vertrauensschutz dahingehend gibt, dass der Kreditgeber im konkreten Einzelfall davon hat ausgehen dürfen, dass der Kreditnehmer sein Recht nicht mehr in Anspruch nehmen wird. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen, daher war der Widerruf wirksam.Damit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Berufung der Beklagten das Urteil der...
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01.10.2015