Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nur eine gelegentliche private Nutzung des Internets durch Firmen-PCs genehmigt und zugleich darauf verwiesen hat, dass auf den Rechnern am Arbeitsplatz keine Vertraulichkeit gewährleistet werden kann, sondern der Unternehmer die Nutzung überwachen und ggf. Daten jederzeit einsehen kann, darf dieser die auf Firmencomputern gefundenen Chatprotokolle auch in einem Kündigungsschutzverfahren verwenden.
Wie das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, gibt es in einem solchen Fall kein Verwertungsverbot in Bezug auf die privaten Daten von Mitarbeitern. In der verhandelten Sache hatte ein Mitarbeiter illegale Aktivitäten zu Lasten des Arbeitgebers getätigt.
Urteil des LAG Hamm vom 10.07.2012
14 Sa 1711/10
DuD 2013, 50
Artikel
25.02.2013