Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
11.05.2013

Verwendung eines Domainnamens und Link-Weiterleitung

Das Kammergericht Berlin hat einen Beschluss gefällt, der für Auseinandersetzungen um Internetnamen einige Relevanz besitzt. Das Gericht entschied, dass die gerichtliche Untersagung einer Namensverwendung nicht pauschal bedeutet, dass ein Schuldner diesen Namen überhaupt nicht mehr verwenden darf. Es kommt laut Gericht darauf an, welche Verletzungsformen durch den Unterlassungstitel erfasst sind. Dafür muss die Intention des zugrundeliegenden Urteils genau betrachtet werden. Daher sah das Gericht keinen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, obwohl der Internetname weiter benutzt wurde. Denn auf der Internetseite befindet sich inzwischen keine Werbung mehr. Außerdem wird auf die gerichtlich erzwungene Umbenennung hingewiesen. Aus Sicht des Kammergerichts wurde damit der Kernbereich der gerichtlichen Untersagung verlassen. Bei juristischen Auseinandersetzungen müssen Kläger also ihr Augenmerk darauf richten, erschöpfende Klageanträge zu stellen.

Der Schuldner ist ein Verein, der sich mit der Vermittlung von ausgesetzten Hunden und dem Einwerben von Spenden befasst. Im Jahr 2011 wurde ihm vom Landgericht Berlin untersagt, dafür seinen Domainnamen zu verwenden. Das Gericht sah eine Verwechslungsgefahr zu einem Gläubiger, der sich ebenfalls mit der Vermittlung von Hunden und der Spendenwerbung befasst. Der Schuldner entfernte die Werbung für seine Arbeit von der Webseite. Außerdem wies er auf die gerichtlich erzwungene Umbenennung hin. Von der Webseite verlinkte der Schuldner auf seine neue Webseite, die einen anderen Internetnamen trägt. Die ursprüngliche Webseite betrieb er in der veränderten Form aber weiter. Der vor dem Landgericht Berlin erfolgreiche Gläubiger sah darin einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot. Er versuchte seine Ansprüche nun per Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Vor dem Landgericht war er damit zunächst erfolgreich, scheiterte dann aber im Beschlussverfahren vor dem Kammergericht.

Das Kammergericht machte in seinem Beschluss deutlich, dass ein Unterlassungsgebot mit weitreichenden Folgen für den Schuldner verbunden ist. Daher müsse genau geprüft werden, ob seine Handlungen tatsächlich einen Verstoß gegen das Gebot darstellen. Eine nur ähnliche Handlung ist dafür laut Gericht nicht ausreichend. Das Kammergericht prüfte die Begründung des Landgerichtes aus dem Jahr 2011. Nach Auffassung des Kammergerichts verbot das Landgericht damals die Verbindung aus Internetnamen, Werbung und suggestivem Spendenaufruf. Für einen beliebigen Verbraucher entstand aus dieser Kombination eine Zuordnungsverwirrung. Denn auch die Gläubigerin nutzt diesen Namen für die Spendenwerbung und die Vermittlung von Hunden. Deswegen untersagte das Landgericht die weitere Nutzung des Internetnamens. Nachdem der Schuldner aber Spendenaufruf und Werbung entfernt habe, sei für einen Verbraucher eine Zuordnungsverwirrung kaum noch möglich. Nahezu ausgeschlossen werde sie durch den Hinweis auf die gerichtlich erzwungene Umbenennung. Daher verstößt nach Ansicht des Kammergerichtes die bloße Weiterverwendung des Internetnamens nicht gegen den Kernbereich des gerichtlichen Verbots. Die Vollstreckung des Unterlassungstitels lehnte das Kammergericht daher ab. Die Gläubigerin muss die Kosten des Verfahrens tragen. 

Der Beschluss des Kammergerichtes Berlin vom 26.02.2013, Aktenzeichen 5 W 16/13, enthält wichtige Details. Denn das Gericht machte deutlich, dass es in seiner Entscheidung allein die Vollstreckung des vorliegenden Unterlassungstitels zu prüfen hatte. Es ließ ausdrücklich offen, ob die Nutzung des Internetnamens nicht durch ein weiteres gerichtliches Verbot untersagt werden kann.