Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
16.07.2013

Verwendung des "TM"-Zeichens

Wer seine Marke eintragen lässt, darf während des Eintragungsverfahrens das "TM"-Zeichen nutzen; eine Verwechslung mit dem "R im Kreis" ist nicht zu befürchten, so das Kammergericht Berlin.

"R im Kreis" erlaubt, aber "TM" nicht?

"Coca Cola" gehört zu den weltweit wertvollsten Marken. Von daher überrascht es auch nicht weiter, dass die Teilhaber des Konzerns ihre Marke vor unerlaubter Nutzung schützen lassen. Damit andere Markteilnehmer auch erkennen, dass die Marke „Coca Cola“ geschützt ist, steht auf jeder Dose und Flasche ein "R im Kreis", was im englischen Rechtsraum auch als "registered trademark symbol" bezeichnet wird. Damit verdeutlichen Unternehmen, dass ihre Marke amtlich registriert worden ist und somit vor dem Gebrauch Dritter geschützt ist. Auch wenn die deutsche Rechtsordnung dieses Zeichen nicht kennt, so ist es aber den hiesigen Verbrauchern geläufig, was darunter zu verstehen ist. Doch wie steht es mit einem anderen Zeichen, den hochgestellten "TM"?

Die Bedeutung des "TM"-Zeichens

Das ebenfalls aus Übersee stammende Zeichen, das neben Marken abgebildet wird, dient dem Zweck, andere Markteilnehmer zu warnen. Es sagt aus, dass die Marke (noch) nicht amtlich registriert worden ist, allerdings ein Anmeldeverfahren am Laufen ist. Andere Marktteilnehmer sollen insoweit gewarnt werden, als dass der Gebrauch der (noch nicht geschützten) Marke zwar noch möglich ist, aber schon bald nicht mehr, sobald die Marke endgültig eingetragen worden ist. Das "TM"-Zeichen ist in Deutschland weniger bekannt als das "R im Kreis". Als dieses Zeichen trotzdem von einem Unternehmen genutzt wurde, wurde es wegen verbotener Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) verklagt. Nun musste das Kammergericht Berlin über die Zulässigkeit der Verwendung des Zeichnens entscheiden.

KG Berlin zur Zulässigkeit des "TM"-Zeichens

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Verwendung des "TM"-Zeichens nicht unzulässig sei. Zunächst einmal hat der Antragsgegner das Zeichen nicht zu unrecht verwendet. Wie aus dem Schriftverkehr zwischen dem Antragsgegner und Antragssteller, das vor dem gerichtlichen Verfahren stattgefunden hat, hervorgeht, nutzte der Antragsgegner das Zeichen in einem Zeitraum, in dem er tatsächlich den Schutz seiner Marke beantragt hatte. Insoweit hat er mit der Nutzung des "TM"-Zeichens zumindest nicht gelogen. Den Einwand des Antragsstellers, "der angesprochene Verkehr in Deutschland kenne die konkrete rechtliche Bedeutung des TM-Symbols nicht, er verstehe dies als Hinweis auf eine Trademark, also auf eine eingetragene Marke", überzeugte das Berliner Kammergericht nicht. 

Irreführung nicht zu befürchten

Es ist zwar richtig, dass die Mehrheit der Deutschen das "TM"-Zeichen - anders als das "R im Kreis" - nicht kennt, allerdings sei zu beachten, dass eben die Mehrheit dieser Personen sich auch keine weiteren Gedanken über die Bedeutung des Zeichens machen würden. Es ist also anzuzweifeln, ob ein Zeichen, dessen Bedeutung unbekannt ist, zur Irreführung von Verbrauchern zwingend taugen muss. Nur eine Minderheit würde, so die Ansicht der Richter, das "TM"-Zeichen mit dem "R im Kreis" gleichsetzen. Doch ob die falsche Interpretation dieser Minderheit Anlass genug sein kann, um die bedeutungskonforme Nutzung eines Zeichens zu verbieten, verneinten die Richter. 

KG Berlin, Urteil vom 31.5.13, Az. 5 W 114/13