Wirbt ein Unternehmen mit einem Arzneimittel als „Must-Have“, so muss dies nicht zwingend heißen, dass hiermit eine Allein- oder Spitzenstellung zum Ausdruck gebracht werde. Zur Annahme einer Irreführung müsste eine konkrete Aussage über die Wirksamkeit, die Qualität oder die Unverzichtbarkeit des Produktes getroffen worden sein. Die Bewerbung müsste als konkrete Tatsachenbehauptung zu den Eigenschaften des beworbenen Arzneimittels verstanden werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 12.01.2021 klargestellt.HintergrundDie Antragsgegnerinnen sind Wettbewerber auf dem Gebiet der spezifischen Immuntherapie zur Behandlung allergischer Erkrankungen. Beide vertreiben spezifische Therapieallergene zur sublingualen Immuntherapie. Auf dem Deckblatt einer...
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14.04.2022