Wird in einem Amazon-Shop unter „Detaillierte Verkäuferinformationen“ auf die „Amazon-Rückgaberichtlinien“ verwiesen
und gleichzeitig im Angebot selbst unter Umtausch- & Rücknahme bei xy-Shop“
auf eine (rechtskonforme) Widerrufsbelehrung verwiesen, stellt dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Zu dieser Ansicht kommt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2014, Az.: 14 U 162/13, mit folgender Begründung:"cc) Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Angebot der Klägerin von Waren auf der von ihr genutzten Internetplattform „www.amazon.de" um eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.dd) Diese ist unlauter. Auf das Internetangebot des Beklagten finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung, so dass über...
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30.10.2014