Das Europäische Gericht hatte sich mit zwei Marken zu beschäftigen, die den gleichen Begriff, jedoch eine unterschiedliche Bildgestaltung aufweisen und die Frage zu beantworten, ob die Gefahr einer Verwechslung besteht oder nicht.Die Richter sind zu dem Entschluss gekommen, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken nicht alleine aufgrund derselben oder einer ähnlichen Wortgestaltung gegeben ist. Die streitgegenständlichen Marken führen den Slogan „Bon Appétit!“ beziehungsweise „Bon Apeti“. Die bildliche Ausgestaltung weicht jedoch eindeutig voneinander ab. Aufgrund dieser unterschiedlichen Bildgestaltung könnten die angesprochenen Verkehrskreise nicht davon ausgehen, dass die neu angemeldete Marke eine Weiterführung der prioritätsälteren Marken sei. Auch eine...
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07.04.2016