Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 24.10.2014 unter dem Az. 6 U 211/13 entschieden, dass es keine Verwechslungsgefahr gebe, wenn die Domain einer Internetpräsenz dem Titel einer Printzeitschrift zum Verwechseln ähnlich sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Zeitschrift nicht weiter bekannt ist. Damit hat das OLG der Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Köln) teilweise stattgegeben.Die Klägerin ist Herausgeberin einer Zeitschrift mit dem Titel „Kinderstube”, die sich dem Thema Gesundheitserziehung von Kindern widmet. Sie erscheint seit Frühjahr 2009 quartalsweise, später halbjährlich.Die Beklagte bestreitet das mit Nichtwissen. Die Klägerin betreibt auch ein Ratgeber-Portal mit der Domain www.kinderstube-sachsen.de. Dabei...
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03.07.2015