Die Rechtssache betrifft die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels und der Wettbewerber durch Preisabsprachen und Rabattstaffeln. Parteien in diesem Verfahren sind der Onlinehändler Reuter und der Hersteller von Badarmaturen Dornbracht. Reuter sah sich durch die Vertriebsbeschränkungen der Dornbracht-Produkte in der Ausführung seiner Geschäfte beschränkt.Dornbracht ist nicht im Onlinehandel tätig und hatte ein Interesse daran, dass seine Zwischenhändler seine Produkte nicht an Onlinehändler verkaufen. Dornbracht hatte mit seinen Zwischenhändlern eine Fachhandelsvereinbarung abgeschlossen. Diese bot Dornbrachts Abnehmern günstigere Einkaufskonditionen, wenn sie seine Produkte an regionale Einzelhändler und nicht an Onlinehändler verkaufen. Dornbracht hatte die...
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17.08.2014