Mit seinem Beschluss (Az. 3 W 123/14) vom 22.12.2014 hat das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass eine Unterlassungsverpflichtung, die ein Vertragsstrafeversprechen ankündigt, nicht in jedem Fall die Wiederholungsgefahr ausschließt. Das trifft nach Auffassung der Richter jedenfalls dann zu, wenn von der vorherigen Instanz als Höchstgrenze eine Vertragsstrafe von 1.000 Euro für den Fall der Wiederholung festgelegt wurde. Zu diesem Beschluss (Az. 312 O 38/14) war zuvor das Landgericht Hamburg am 10.09. 2014 gekommen. Nach Meinung des OLG Hamburg mindert eine Vertragsstrafe in dieser Höhe keineswegs die Wiederholungsgefahr bei einem Unternehmen mit sieben Geschäftslokalen, das gegen die Pflicht zur Schaufensterpreisauszeichnung verstoßen hatte.Gegen den Beschluss...
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28.01.2015