Ein Unternehmen haftet für seine Mitarbeiter nach § 278 BGB, sofern diese eine zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung nicht einhalten. Ein Verschulden von Verstößen ist demnach dem Unternehmen zuzurechnen. Dieses kann sich auch dann nicht seiner Verantwortung entziehen, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter eine Webseite ohne Zustimmung des Unternehmens veranlasst hat und das Unternehmen demzufolge auf die Website nicht mehr zugreifen kann, um der Unterlassungsverpflichtung nachzukommen. So hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 03.06.2020 entschieden.HintergrundBei der Beklagten handelt es sich um ein Immobilienunternehmen. Da diese in ihrem Impressum keine Aufsichtsbehörde aufgeführt hat, erfolgte eine Abmahnung durch einen Wettbewerbsverband. Die Beklagte hat eine...
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08.12.2020