Das Landgericht (LG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 22.08.2013 unter dem Aktenzeichen 33 O 292/12 entschieden, dass eine Vertragsstrafe nicht so gestaltet werden kann, dass der Vertragsbrüchige verfügt, die Strafe solle gespendet werden. Der Zweck einer Vertragsstrafe, nämlich die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, werde damit nicht erreicht.
Mit gleichem Urteil entschied das Gericht, dass ein Verkäufer seine Waren nicht ohne Mehrwertsteuer auspreisen darf.
Die Beklagte wurde daher verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, mit einem Netto-Preis zu werben.
Geklagt hatte ein Verband gegen einen Hersteller von Fahrzeugen. Dieser warb im Internet mit seinen Fahrzeugen unter Angabe eines Preises, in dem die Mehrwertsteuer nicht enthalten war.
Der...
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13.04.2014