Wenn die Veröffentlichung eines Bildes im Internet nach dem Verbot oder einer Verpflichtung per Unterlassungserklärung weiter erfolgt, entsteht ein Schadenersatzanspruch des Rechteinhabers auch dann, wenn die URL nur aus Zeichenkombinationen ohne erkennbaren Sinn (und damit suchmaschinenunwirksam) besteht und nur durch direkte Eingabe aufgerufen werden kann. Für die Schadenfreiheit muss das Bild vollständig vom Server gelöscht werden, wie das Amtsgericht Hannover im Februar 2015 urteilte.SachverhaltIm vorliegenden Rechtsstreit verurteilte das Amtsgericht Hannover den Verwender eines Bildes - Beklagter - zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Rechteinhaberin - Klägerin - in Höhe von 3.017,70 Euro plus Zinsen. Die Klägerin betreibt eine Bildagentur, aus den veröffentlichten...
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27.03.2015