Vereinbarungen zwischen Unternehmen, gegenseitig auf die Abwerbung von Arbeitskräften zu verzichten, sind keine einklagbaren Sperrabreden. Eine Ausnahme stellen entsprechende Nebenabreden einer Vereinbarung dar, die in Zusammenhang mit einem besonderen Vertrauensverhältnis der Beteiligten stehen oder der speziellen Schutzbedürftigkeit einer Partei geschuldet sind. Haben zwei Unternehmen einen gemeinsamen Vertrieb unterhalten, darf ein zwischen ihnen vereinbartes Abwerbeverbot jedoch nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung der Kooperation fortbestehen. Dieses Urteil fällte der Bundesgerichtshof (BGH) am 30. April 2014 (Az. ZR 245/12).
Streitparteien waren zwei im Nutzfahrzeuggeschäft tätige Unternehmen, die ursprünglich Teil derselben Firmengruppe gewesen sind. 2004 erwarb...
Artikel
07.10.2014