Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 07.03.2003 unter dem Az. 19 U 200/02 entschieden, dass ein Angebot, das sich auf die Erstellung von Software bezieht, die 7 verschiedene Auktionsformen mit 13 Optionen beinhaltet, welche sich zum Teil ausschließen, kein bindendes Angebot darstellt. Es handele sich lediglich um eine so genannte “invitatio ad offerendum”. Die Angebotspalette werde lediglich vorgestellt. Erst durch Zahlung des Honorars sei der Umfang des Auftrags konkretisiert. Zusätzliche Optionen, die später abgefordert werden, gehören nicht zu dem ursprünglichen Leistungsumfang.Damit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Bonn) zurückgewiesen. Die Klägerin begehrt vertragsgemäße Zahlung von 263088,– DM (= rund...
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03.04.2015