Werbung kann informativ, aber auch lästig sein. In einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg geht es um den Inhalt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte hatte nach Ansicht des Klägers gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, sodass der Kläger sich berechtigt fühlte, die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe einzufordern. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab.
Die Beklagte hatte sich verpflichtet, dem Kläger zur Aufnahme geschäftlicher Kontakte keine Werbeschreiben zu übersenden, sofern dieser solche nicht angefordert hatte. Anlass war die Zusendung eines gedruckten Werbekatalogs. Nachdem die Beklagte dem Kläger an dessen E-Mail-Adresse die Entgegennahme einer angeblichen Newsletteranfrage bestätigt hatte, war der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe dadurch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, sodass eine Vertragsstrafe fällig sei.
Aufgrund dreier Verstöße gegen die Unterlassungserklärung forderte der Kläger jeweils eine Vertragsstrafe von 5.000,01 €, insgesamt also 15.000,03 €. Der Betrag von jeweils 5.000,01 € ist darin begründet, dass ab 5.000 € die Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist, dessen Entscheidungskompetenz meist höher eingeschätzt wird als die der Amtsgerichte.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Beklagte gerade nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe. Bei der Interpretation jener Unterlassungserklärung sei der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln, zu dessen Auslegung auch die Art und Weise zu berücksichtigen sei, unter der die Vereinbarung zu Stande gekommen sei.
Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass die Unterlassungserklärung ausschließlich die Versendung von Printwerbung an zwei ausdrücklich genannte postalische Adressen des Klägers zum Gegenstand hatte. Aus der Unterlassungserklärung ergebe sich aber nicht, dass sich die Beklagte verpflichtet hätte, Werbung auf jedem erdenklichen Übertragungsweg zu unterlassen. Versende die Beklagte Werbung per E-Mail, sei dieser Übertragungsweg von der Unterlassungserklärung nicht erfasst.
Diese Interpretation sei auch im Zusammenhang zu sehen, wie die Unterlassungserklärung zustande gekommen war. Anlass war die Übersendung eines Katalogs in Papierform an eine Postanschrift des Klägers. Diese Art von Werbung habe der Kläger beanstandet. Und genau auf diese Situation habe sich die Unterlassungserklärung bezogen.
Es liege auch keine „kerngleiche“ Verletzungsform vor. Danach wären alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen erfasst. Werbung per E-Mail sei jedoch mit der Zusendung eines Poststücks an eine postalische Adresse nicht vergleichbar. Auch sei der Sinn und Zweck der Unterlassungserklärung nicht gewesen, den Kläger vor jeglicher Werbung zu schützen. Vielmehr sei es nur um die Versendung von Printwerbung an dessen Postadressen gegangen.
Als kerngleiche Verletzungsformen kämen allenfalls Werbeschreiben, Flyer oder Kataloge in Betracht, nicht jedoch die Übermittlung eines Newsletters per E-Mail an ein E-Mail-Adresse.
Hinzu komme, dass sich der Kläger mit der von der Beklagten einschränkenden Formulierung der Unterlassungsverpflichtung auf Printwerbeschreiben einverstanden erklärt habe und er danach keine erweiternde Auslegung erwarten dürfe.
LG Heidelberg, Urteil vom 28.03.2013, Az. 3 O 183/12