Mit Urteil vom 21.7.2016 hat der BGH entschieden, dass Preisnachlässe im Rahmen einer Zusammenarbeit mit einem Schulförderverein, die nicht dem Letztverbraucher zugutekommen, keinen Verstoß gegen die Buchpreisbindung darstellen.Konkreter Anlassfall war der Förderverein einer Berliner Schule. Dieser vereinbarte mit einem Versandhandelsunternehmen Rabatte auf Bücherkäufe durch Mitglieder des Fördervereins bzw. Schüler der Schule. Diese Rabatte in Höhe von 6 - 9 % kamen in weiterer Folge dem Förderverein als Spende zugute, die letztlichen Käufer zahlten für die Bücher den Listenpreis. Mit der Möglichkeit dieser Spende durch eine Buchbestellung beim Partnerunternehmen warb aber der Förderverein.Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels sah als Kläger im Angebot einer...
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14.03.2017