Das Oberlandesgericht Köln hat am 20.02.2015 als Berufungsgericht zum Aktenzeichen 6 U 118/14 ein Urteil verkündet. Gestritten wurde um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, einen Auskunftsanspruch und den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten. Der Kläger bezeichnet sich als Hersteller von Kopfhörern, der einen eigenen Vertrieb unterhält. Der Beklagte betreibt Online-Handel in großem Rahmen und ist auf mehreren Online-Verkaufsplattformen tätig. Er handelt nicht nur, aber auch, mit Kopfhörern. Streitgegenstand ist die Ausgestaltung eines Angebotes des Beklagten, das Kopfhörer betraf, die als einer bestimmten, bekannten Marke zugehörig beworben wurden. Der Kläger veranlasste einen Testkauf und äußerte später Zweifel daran, dass es sich bei den an ihn ausgelieferten...
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05.05.2015