Gewerbsmäßige Buchhändler im Einzelhandel dürfen keine Preisnachlässe gewähren. Ein versteckter Rabatt liegt auch beim Versprechen von Leistungen vor.
So sah es das Landgericht Münster im Falle des Erwerbs von Schulbüchern. Eine Schule hatte im Wege einer Ausschreibung eine Lieferung zusätzlicher Barcodeservice-Etiketten verlangt, um die Bücher einfacher ausleihen zu können. Ein Händler erhielt den Zuschlag, der die gewünschten Etiketten für drei Cent liefern wollte.
Hiergegen klagte der Verband der Unternehmen des deutschen Buchhandels - mit Erfolg, denn das Gericht sah in der Transaktion einen Verstoß gegen die Bestimmung der Buchpreisbindung. Es stellte sich heraus, dass der Händler mindestens 4 Cent an den Lieferer zahlen musste. Somit gab das Gerich der Klage vollumfänglich statt.
Beschluss des LG Münster vom 28.01.2013
21 O 75/12
WRP 2013, 554
K&R 2013, 276