Ein unentgeltlich bestellter Auktionator unterliegt nicht der Sorgfaltspflicht eines bezahlten Experten - dies ist der Tenor der Berufungsentscheidung des OLG München bezüglich eines antiken persischen Teppichs. Ein um Euro 19.700,-- verkaufter Teppich war in weiterer Folge vom Auktionshaus "Christie´s" um ca. Euro 7,2 Millionen versteigert worden.Die Klägerin hatte einige Gegenstände - stammend aus einer Verlassenschaft - vom Auktionator eines kleineren Auktionshauses schätzen lassen und zur Versteigerung freigegeben. Der streitgegenständliche Teppich wurde als "Persische Galerie, antik, blaugrundig, floral durchgemustertes Mittelfeld, Laufstellen, Sammlerstück" im Auktionskatalog angeboten und ein Rufpreis von Euro 900,-- festgesetzt. Es gingen zahlreiche Anfragen, teilweise...
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11.02.2015