Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass Preiserhöhungen, die nicht transparent und verständlich angekündigt wurden, bei Energielieferverträgen mit Haushaltskunden unwirksam sind. Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Energieanbieter die Bekanntgabe von Preiserhöhungen in seitenlangen E-Mails versteckte. Die Mitteilungen sollten bei den betroffenen Verbrauchern den Anschein erwecken, sie enthielten lediglich allgemeine Informationen zur Entwicklung des Strom- und Gasmarktes. Der Düsseldorfer Senat beurteilt das Vorgehen des Energielieferanten als wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).SachverhaltIm Februar 2014 informierte die Energiediscounterin ExtraEnergie GmbH...
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22.01.2017