Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 29.08.2019, dass ein mehrfacher Verstoß gegen eine auf Impressumspflichten gerichtete strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt, sofern die Inhalte auf unterschiedlichen Websites aufrufbar sind.Der Beklagte ist Immobilienmakler, der auf seiner eigenen Homepage sowie auf Facebook Immobilienangebote veröffentlicht und beworben hatte, ohne seiner aus § 5 TMG folgenden Impressumspflicht vollständig nachzukommen. Es fehlte die Angabe des Handelsregisters und der Handelsregisternummer. Daraufhin wurde er vom Kläger abgemahnt und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete er sich es zu unterlassen, Telemedien auf Internetplattformen ohne Nennung der vollständigen Impressumsangaben im Sinne des § 5 TMG...
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09.07.2020