Das Landgericht Köln entschied am 23.10.2019, dass ein für den Vertragsabschluss versprochener Bonus auch auszuzahlen sei. Hierbei spiele es keine Rolle, ob eine Zahlungsaufforderung des Kunden vorliege oder die Bankverbindung bekannt sei. Wann sind Vertragsprämien auszuzahlen?Beklagte war eine Firma, die Energielieferverträge abschloss. Hierbei bot sie den Vertragsschluss auch über ihre Webseite an. In der Widerrufsbelehrung wies die Beklagte lediglich auf die Abrufbarkeit des Widerrufsformulars im Internet hin. Auf der Seite, auf die der Link in der Widerrufsbelehrung verwies, war jedoch kein Widerrufsformular hinterlegt. Eine Kundin buchte über die Internetseite einen Stromliefervertrag. Als Anreiz für den Vertragsabschluss warb die Beklagte mit einem „Sofortbonus: 180,00...
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18.06.2020