Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 06.11.2013 unter dem Az. I ZR 104/12 entschieden, dass ein Versicherungsvertreter sich formularmäßig von einem Versicherungsnehmer ein Honorar versprechen lassen darf. Dies stelle keinen Verstoß gegen den so genannten Schicksalsteilungsgrundsatz dar.Damit hat der BGH die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg zurückgewiesen und das Urteil des OLG bestätigt.Die Parteien sind Versicherungsvertreter und streiten über die Zulässigkeit einer Vereinbarung, mit der sich die Beklagte bei einer Vermittlung von Lebensversicherungen eine Vergütung versprechen hat lassen. Ein Mitarbeiter der Beklagten verwendete eine so genannte „Erstkontaktinformation” und verteilte sie an Kunden. In dem Schreiben...
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29.09.2015