Mit Urteil vom 30. Dezember 2015 das Landgericht Freiburg entschieden, dass der gewerbsmäßige Versicherungsvertreter, der über eine entsprechende Erlaubnis im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO verfügt, nicht zugleich als Handelsvertreter tätig werden darf, wenn er diese Aufgabe für eine Maklergesellschaft übernimmt. Nach Meinung des Gerichts handle er insoweit wettbewerbswidrig, da es nicht zulässig sei, in einer Doppelfunktion als Versicherungsmakler und -vertreter tätig zu werden. Denn als Versicherungsmakler werde zu Gunsten der Kunden gehandelt, während ein Versicherungsvertreter im Sinne der Versicherungsgesellschaft auftritt, um ihre Interessen zu wahren.Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:Bis Mai 2015 wurde der Beklagte als Versicherungsmakler von den...
Artikel
12.02.2016