Das Arbeitsgericht Mainz kam in seiner Entscheidung vom 15.11.2017, Az. 4 Ca 1240/17 zu dem Ergebnis, dass das Versenden von fremdenfeindlichen Bildern in einem WhatsApp-Gruppenchat zwischen Kolleginnen und Kollegen vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Teilnehmers umfasst ist, da dieser von der Vertraulichkeit der Konversation ausgehen dürfe. Die infolge dieses Verhaltens erfolgte Kündigung durch den Arbeitgeber stelle damit nicht automatisch einen Kündigungsgrund dar, auch wenn sich der Inhalt der Bilder nicht mit den dem Arbeitnehmer zukommenden Aufgaben vertrage.Fremdenfeindliche Bilder in WhatsApp-Gruppe Der Kläger ging gegen eine von der beklagten Stadt ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung vor. Diese hatte ihm als Mitarbeiter des gemeindlichen Kontroll- und...
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19.04.2018