Die Abmahntätigkeit eines Mitbewerbers, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner operativen Geschäftstätigkeit steht, ist missbräuchlich. Dies hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 7. Februar 2017 (Az. 312 O 144/16) entschieden. Ein Unternehmen hatte im selben Jahr 50 Abmahnungen ausgesprochen und 14 Verfügungsverfahren angestrengt, obwohl es sich nahe an der Insolvenz befand. Aus dem Missverhältnis zwischen dem Kostenrisiko der Abmahntätigkeit und der finanziellen Lage des Unternehmens schließen die Hamburger Richter, dass die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche hauptsächlich der Gebührenerzielung diente. Ob das Unternehmen am Gebührenertrag seines Anwalts beteiligt war, halten sie nicht für relevant. SachverhaltDie Beklagte vertreibt über ihren...
Artikel
02.06.2017