Hat der Verbraucher dem Empfang einer Postwurfsendung widersprochen, stellen einzelne versehentliche Zustellungen keine unzumutbare Belästigung dar. Dies hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 21.12.2016 (Az. 3 O 110/16) entschieden. Die Dortmunder Richter sind der Meinung, vereinzelte Einwürfe unerwünschter Werbung gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko und seien daher zu tolerieren. Zudem könne der Empfänger vorbeugen, indem er durch einen Hinweis am Briefkasten kundtue, dass er eine bestimmte Publikation nicht wolle.Der SachverhaltDer Kläger erhielt das wöchentliche Gratisblatt "Einkauf aktuell" der Deutschen Post, eine TV-Programmübersicht mit Werbebeilagen. Er teilte der Post mit, dass er keine weitere Zustellung wünsche. Die Post informierte ihn daraufhin, dass er...
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08.06.2017