Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 17.06.2015 unter dem Az. 6 W 48/15 entschieden, dass ein Schuldner alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, wenn er einem Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot entgehen will.Auch Angestellte oder Beauftragte muss er entsprechend instruieren. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner bei der Auftragserteilung zu einem Printkatalog darauf hingewiesen, dass bestimmte Produkte nicht aufgenommen werden dürfen. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht aus. Vielmehr hätte der Schuldner vor dem Erscheinen des Katalogs die Druckvorlage daraufhin erneut prüfen müssen, ob die verbotenen Produkte tatsächlich entfernt worden seien. Das Versäumnis sei ihm als...
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10.07.2015