Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 24.04.14 unter dem Az. 2 U 98/13 entschieden, dass ein Kreditgeber seine Widerrufsbelehrung zwar klar und verständlich in den Vertrag aufnehmen, diese jedoch nicht durch optische Hervorhebung gestalten muss.Im streitigen Fall wurde eine Widerrufsbelehrung beanstandet, die in Form eines Formulars mit verschiedenen Widerrufsbelehrungen für diverse Vertragstypen eingebettet war. Das OLG hält das nicht für beanstandenswert, solange "die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht".Damit hat das Gericht das Urteil der Vorinstanz (LG Ulm) abgeändert.Der Kläger nimmt den Beklagten...
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31.08.2014