Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15. März 2012 entschieden, dass es sich bei einem Bestellterminal, der in einer Drogerie zum Verkauf von Medikamenten aufgestellt wird, um eine Versandapotheke handelt. Insofern stellt das Bereitstellen des Geräts kein Geschäft einer sogenannten Präsenzapotheke dar. Die Co-Box führt den Kunden durch ein interaktives Menü zu den gewünschten Arzneimitteln. Im Folgenden kann der Besteller eine Abholstelle auswählen, an die die Medikamente nach Verarbeitung der Bestellung geschickt werden.
Kernanliegen des Beschlusses war die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Co-Box, die in einem Drogeriemarkt aufgestellt wird, um eine Präsenzapotheke oder um eine Versandapotheke handelt. Während der Antragsgegner,...
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01.11.2013