Wenn zwei streitige Parteien vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen, um damit ein Arbeitsverhältnis aufzulösen, ist es üblich, darin einen Zusatz aufzunehmen, mit dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "wohlwollendes Zeugnis" zu erteilen.
Diese Verpflichtung ist jedoch in der Praxis kaum etwas wert, wie es anhand eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Sachsen nunmehr deutlich geworden ist.
Die Formulierung "wohlwollendes Zeugnis" sei nämlich, so das Gericht, nicht ausreichend bestimmt. Daher sei ein Vergleich, der diese Vereinbarung zum Inhalt habe, auch nicht vollstreckungsfähig. Dies gelte auch für die Formulierung "... das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist". Dem Arbeitnehmer bleibt in solchen Fällen nichts weiter übrig, als eine erneute Klage vor dem Arbeitsgericht in die Wege zu leiten, um an ein korrektes Zeugnis zu kommen.
Beschluss des LAG Sachsen vom 06.08.2012
4 Ta 170/12 (9)
ZTR 2013, 102
ArbRB 2013, 33