Wenn in einem Mietvertrag vereinbart ist, dass Mietern vereinbart, dass Mieter verbrauchsabhängige Kosten wie etwa für Wasser, Heizung, Abwasser und Müllabfuhr direkt mit den jeweiligen Versorgungsbetrieben abrechnen, so sollte sich der Vermieter vor der Rückzahlung des Kautionsguthabens rückversichern, ob der Mieter seinen Zahlungspflichten tatsächlich nachgekommen ist. Denn Schuldner gegenüber öffentlichen Betrieben bleibt nach den Gemeindesatzungen im Regelfall der Grundstücks- bzw. Haus- und Wohnungseigentümer. Dieser haftet selbst nach Auszug des Mieters mit auch jahrelanger Rückwirkungsdauer für nicht erfüllte Zahlungspflichten. Die Versorgungsbetriebe sind auch nicht verpflicht oder gehalten, einen Eigentümer auf Zahlungsrückstände seines Mieters hinzuweisen.
Urteil des VG Neustadt vom 21.03.2013
4 K 866/12.NW
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