Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
25.02.2013

Vermieter dürfen "fiktive Kosten" auf die Mieter umlegen

Wenn in einem Mietvertrag über Wohnraum vereinbart ist, dass der Vermieter die Kosten für den Hausmeister und die Gartenpflege als Nebenkosten auf den Mieter umlegen kann, müssen diese Tätigkeiten nicht unbedingt von einem Fachmann oder Hausmeisterservice erledigt werden. Vielmehr kann der Vermieter die Arbeiten von jedem erledigen lassen, der dafür geeignet ist oder sie auch selbst durchführen, sofern er dazu in der Lage ist.

Wie der Bundesgerichtshof urteilte, ist der Vermieter dann auch dazu befugt, in einer jährlichen Betriebskostenabrechnung so genannte fiktive Kosten geltend zu machen, die durch die Beauftragung durch Dritte entstanden wären. Im Hinblick auf den Nachweis der Angemessenheit solcher Kosten genügt ein Kostenvoranschlag einer Fachfirma. Dabei wäre jedoch die Mehrwertsteuer abzuziehen. Eine solche wäre nur erstattungsfähig, wenn der Vermieter tatsächlich eine Fremdfirma beauftragt.

Urteil des BGH vom 14.11.2012
VIII ZR 41/12
WuM 2013, 44