Mit Urteil (Az. 6 U 220/15) vom 17.11.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass ein Parfumflakon eine eingetragene dreidimensionale Marke verletzten kann. Dabei haftet diejenige Person persönlich, die nach der Kosmetik-VO als die verantwortliche Person benannt ist.Eine Verletzung der Marke ist dann eingetreten, wenn der Flakon eine besondere Auffälligkeit aufweist und der geschützten Marke auffallend ähnlich ist. In der Regel sei sowohl die Form einer Ware als auch deren Verpackung der Ästhetik geschuldet. Die Verpackung diene nicht dazu, um auf eine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Im vorliegenden Fall weiche die Gestaltung nach Auffassung des Gerichts erheblich von dem Branchenüblichen ab. Der Verpackung sei daher eine „herkunftshinweisende...
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27.02.2017