In einer am 31.08.2016 unter dem Aktenzeichen 1 O 205/16 verkündeten Entscheidung hatte sich das Landgericht Bonn mit den wettbewerbsrechtlichen Schutzfunktionen von Marktverhaltensregeln, hier der §§ 325 ff HGB, zu befassen und letztendlich klargestellt, dass eine Nichterfüllung der Publizitätspflicht einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG darstellt.Der SachverhaltDieser Entscheidung lag ein Streit zwischen zwei Unternehmen zugrunde. Die Verfügungsklägerin vertreibt national und international ein Vakuum- und Dampfreinigungssystem für Luft und Raum; die Verfügungsbeklagte vertreibt weltweit Haushaltsprodukte, insbesondere Wasserfilter, Dampfreinigungsgeräte sowie Wasserstaubsauger. Im Jahre 2014 kam die Verfügungsbeklagte der ihr obliegenden sich aus den Vorschriften der...
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23.11.2016