Die Klägerin fertigt und vertreibt Damenhandtaschen „M“, die in einer bestimmten Weise faltbar sind, in Deutschland. Der Falttechnik liegt ein amerikanisches Patent zugrunde. Zwei der Modelle sind als Geschmacksmuster angemeldet. Eine Tasche wurde von einem Mitglied des englischen Königshauses getragen und erhielt dadurch mediale Aufmerksamkeit.
Die Beklagte ist Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäftes, in dem sie auch Taschen anbietet. In deren Laden erwarb ein Testkäufer der Klägerin eine Tasche im Wert von 24,95 €. Danach forderte die Klägerin einem Schreiben die Beklagte mit Fristsetzung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die Beklagte solle das gekaufte Taschenmodell nicht mehr bewerben oder anbieten und mitteilen, woher die Tasche stammt...
Artikel
28.02.2014