Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Urteil vom 07.02.2013, dass der Verkauf von Ansprüchen aus Telekommunikationsdienstleistungen mittels in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG geregelte Befugnis zu einer Datenübermittlung gedeckt wird.
Jedoch muss der zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag vor allem dahingehende Bestimmungen enthalten, welche die legale Verarbeitung von Daten gewährleisten und es dem Anbieter ermöglichen, sich zu jeder Zeit von der Einhaltung der Bestimmungen seitens des Finanzdienstleisters zu überzeugen.
Urteil des BGH vom 07.02.2013
III ZR 200/11
CR 2013, 160
MDR 2013, 391