Der Händler im Internet muss durch deutliche und unmissverständliche Hinweise für den Verbraucher deutlich machen, dass er lediglich Vertragsabschlüsse mit gewerblichen Kunden anstrebt. Unterlässt er diese Hinweise oder sind diese nicht deutlich genug, dann gelten für ihn die gleichen Pflichten. Er hat demnach umfangreiche Informationspflichten und Verbraucherschutznormen einzuhalten. Dazu zählen zumindest Informationen über den Preis, die Laufzeit des Abos und das Widerrufsrecht. Auch der Bezahlbutton muss mit dem Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ versehen sein. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt kein Vertrag zustande und der Händler sieht sich Unterlassungsansprüchen ausgesetzt.SachverhaltDie Klägerin als Verbraucherschutzverband begehrt von der...
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12.05.2016