Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 28.05.2015 unter dem Az. I-2 U 8/15 entschieden, dass bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht in jedem Fall von einer Dringlichkeit ausgegangen werden kann. Normalerweise geht man davon aus, dass ein solcher Antrag spätestens 2 Monate nach Kenntnis von dessen Auslöser eingereicht wird. In dem vorliegenden Fall jedoch sah das Gericht eine Ausnahme: Der Antragsteller hatte Kenntnis von einer befristeten Werbeaktion, die er für wettberwerbswidrig hielt. Dennoch ließ er mehr als 6 Wochen nach dem Ende der Aktion verstreichen, bevor er den Störer abmahnte. Nach Ansicht des Gerichts fehlt in einem solchen Fall die Dringlichkeit.Damit wies das OLG Düsseldorf auf die Berufung des Beklagten den...
Artikel
06.08.2015