Hat ein Verkäufer in einem Internet-Angebot eine Eigenschaft zugesichert, so muss er für diese auch dann haften, wenn er die Gewährleistung zuvor rechtmäßig ausgeschlossen hat. Im speziellen Fall hatte der Verkäufer ein Motorboot im Internet angeboten und dieses als „gebrauchsfähig“ bezeichnet. Wie sich herausstellte, traf diese Eigenschaft aber nicht zu, da das Boot von Schimmelpilz befallen war. Der Verkäufer war deshalb zur Nachbesserung verpflichtet. Scheitert diese oder stellt sich als wirtschaftlich nicht tragbar heraus, kann er vom Vertrag zurücktreten.
Urteil des BGH vom 19.12.2012
VIII ZR 96/12
ZIP 2013, 319
BB 2013, 465